Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paulson International GmbH
(Stand 01-01-2024)



I. Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Nachstehende Bedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

  2. Bei öffentlichen Vergaben jedweder Art (VOL A/B u.a.) gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, selbst wenn im Einzelfall im Angebot oder dessen Teilen auf sie Bezug genommen wird.

  3. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis.

    Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.

  4. Einkaufsbedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich, generell und endgültig widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht von uns ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Nach Beendigung einer abweichenden Vereinbarung erfolgt unsere Lieferung und Leistung wieder auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

  1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vermerkt ist. Unserem Angebot beigefügte Unterlagen und unsere Prospekte und Kataloge geben nur branchenüblich annähernde Angaben und Abbildungen wieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.

  2. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. Bedarf die Ausfuhr unserer Ware einer behördlichen Erlaubnis (zum Beispiel Ausfuhrgenehmigung bzw. Exportgenehmigung durch die BAFA) so steht der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der Genehmigungserteilung.

  3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch Hersteller oder seiner Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart.

  4. Bei Verkäufen nach Muster beschreibt das Muster lediglich die fachgerechte Probegemäßheit, stellt aber keine Garantie für die Beschaffenheit, Eignung oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Ware dar.

  5. Anwendungstechnische Beratung zu unseren Produkten geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise bzw. die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns bei Auslieferung ermittelten Gewichte und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Umsatzsteuer. Die Kosten der Lieferung werden – soweit vereinbart oder relevant – nach Abschnitt V berechnet.

  2. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.

  3. Wir behalten uns im Einzelfall vor nur gegen Vorkasse zu liefern; in diesen Fällen erhält der Besteller zusammen mit unserer Auftragsbestätigung eine pro forma Rechnung zum Zwecke der Vorauszahlung.

  4. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Vertreter, Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind. Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei uns.

  5. Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers, welche nicht dasselbe Vertragsverhältnis betreffen.

  6. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller gegebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

  7. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

  8. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

  9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und bei Fakturierung in einer anderen Währung in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Diskontsatz des obersten Bankinstituts des Landes, in dessen Währung fakturiert wurde.

IV. Lieferfristen, Lieferavis, Lieferhindernisse, Mitwirkungspflichten des Bestellers, Verzugsschaden, höhere Gewalt

  1. Von uns in Angebot und Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen oder -termine sind als voraussichtliche Liefertermine noch abhängig von der Disposition der Auslieferung und stellen keine verbindlichen Vertragstermine oder gar Fixtermine im Rechtssinne dar. Verbindliche Termine bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.

  2. Bedarf die Ausfuhr unserer Ware einer behördlichen Erlaubnis (zum Beispiel Ausfuhrgenehmigung bzw. Exportgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) so wird unsere Lieferfrist nicht fällig vor Erteilung der Genehmigung.

  3. Leistungsverzug tritt erst nach Mahnung ein. Der Besteller kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, die schriftliche Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung des Lieferavis zugegangen.

  4. Der verbindliche Liefertermin/Abholtermin wird telefonisch oder in Textform angekündigt (Lieferavis). Seine Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt und das Lieferavis mit den für die Disposition der Auslieferung erforderlichen Angaben unmittelbar am Telefon oder unverzüglich nach Erhalt der Textnachricht bestätigt.

  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

  6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt und alle Mitwirkungspflichten des Bestellern erfüllt sind.

    Der Besteller ist insbesondere zur Mitwirkung im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren (z. B. Exportgenehmigung durch BAFA) verpflichtet.

    Ist der Besteller zur Mitwirkung verpflichtet oder obliegt dem Besteller eine für die Vertragserfüllung wesentliche Mitwirkungshandlung, fordern wir diese während der Herstellung des Liefergegenstandes formlos an. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich gemäß Ziffer 7., es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.

    Auch ohne Anforderung verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist wenn und solange der Besteller seine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Vertragspflichten, Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten nicht erfüllt hat.

    Insbesondere gilt dies wenn der Besteller,

    1. die Lieferung von Plänen oder Daten, Zeichnungen (für den Liefergegenstand)
    2. die Beistellung von Material oder Zubehör (z. B. Spezialetitketten, -Kartonage für den Liefergegenstand)
    3. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, (z. B. Zurverfügungstellung des end user certificate)

    schuldhaft verzögert.

    Im Falle schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Bestellers behalten wir uns Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

  7. Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistung aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, vorübergehend verhindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferzeit (bzw. Leistungszeit) entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungsansprüche des Bestellers oder Ansprüche anstatt der Leistung während des Behinderungszeitraumes sind ausgeschlossen. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit entsprechend in angemessener Weise.

    Wird die Herstellung oder Auslieferung oder unsere Leistung aus diesen Umständen oder auf Wunsch des Bestellern verzögert, so werden hierdurch entstandene Mehrkosten von uns unverzüglich in Rechnung gestellt und sind vom Besteller zu erstatten.

    Haben wir im Auftrag des Bestellers die Beschaffung beizustellender Teile übernommen, verlängert sich die Lieferzeit um den für die Beschaffung erforderlichen Zeitraum, es sei denn, wir haben die Verzögerung der Beistelllieferung zu vertreten.

  8. Haben wir uns vorbehalten nur gegen Vorkasse zu liefern, so erfolgt die Auslieferung der Ware erst nach vollständigem Zahlungseingang, einschließlich sämtlicher angefallener Gebühren, Auslagen und Mehrkosten.

  9. Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin vom Besteller zu disponieren. Nimmt der Besteller die Auftragsmengen nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

    Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers an der Leistung nachweislich aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal 5% des Kaufpreises der verspäteten Teile der Lieferung begrenzt. Soweit rechtzeitige Teillieferungen für den Besteller nicht zumutbar sind, bleiben sie bei Berechnung der Haftungsobergrenze (maximal 5% des Gesamtkaufpreises der Lieferung) außer Betracht. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Schäden aus Miet-Produktionsausfall, Stillstandskosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochene Vertragsstrafen welche durch die verspätete Lieferung beim Besteller oder dessen Bestellern entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart war und der Besteller bei Vereinbarung des Termins auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten ausdrücklich hingewiesen hat.

  10. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen bei Terminvereinbarung unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele dafür sind Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, mit kaufmännischer Sorgfalt nicht vermeidbarer Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen oder wesentlicher Teile der Belegschaft durch Pandemien, ferner gravierende Transportstörungen z. B. Straßenblockaden, Treibstoffmangel, Arbeitskampf im Transportgewerbe, generelle Fahrverbote, Flugverbote, Verkehrsstörungen, extreme Witterungsverhältnisse, etc.. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten oder Subunternehmern eintreten.

  11. Die bezeichneten Umstände entlasten uns auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

  12. Wir zeigen diese Umstände baldmöglichst dem Besteller an. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn dem Besteller die Umstände bereits bekannt sind.

  13. Dauern diese Umstände mehr als 4 Monate an, haben wir auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Bestellers haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Beide Vertragspartner dürfen ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten, wenn feststeht, dass die Vertragserfüllung aufgrund dieser Umstände unmöglich geworden ist.

V. Liefervoraussetzungen, Handelsklauseln, Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt nach der jeweils vereinbarten Versandklausel. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS® 2020).

  2. Sofern nichs anderes vereinbart ist, findet der INCOTERM® 2020 „EXW“ benannter Lieferort, Anwendung.

  3. Abweichend von den Regelungen der INCOTERMS®2020 organisieren wir, nach gesonderter Vereinbarung - auf Gefahr und Kosten des Käufers – den Transport. Die Kosten werden separat in Rechnung gestellt.

  4. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.

  5. Wird eine vom Standard abweichende Verpackung vereinbart, so werden entstehende Kosten gesondert berechnet.

  6. Entstehende Aufwendungen, wie Zölle, Steuern, Kosten für Ausfuhranmeldungen (MRN) oder Kosten für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen (A.TR), Kosten zur Erstellung eines Letter of Credit und sonstige Abgaben/Kosten sind zu erstatten und werden gesondert abgerechnet.

  7. Erfolgt der Versand der Ware auf Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Paletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift wieder vergütet.

  8. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Besteller unmittelbar schriftlich gegenüber dem Transportunternehmen mit unverzüglicher Kopie an uns geltend zu machen. Der Schaden ist nach Möglichkeit durch aussagekräftige Lichtbilder zu dokumentieren.

  9. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr und/oder Ausfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware und die damit verbundenen Aufwendungen und Kosten verantwortlich.

  10. Auslandslieferungen erfolgen grundsätzlich unverzollt (z. B. EXW Bestimmungsort INCOTERMS® 2020).

  11. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Anlieferung oder Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:

  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Entschädigungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe von 110 % des Rechnungswertes an uns ab. Ohne Einfluss auf die Abtretung bleibt der Umstand, ob der Einbau durch uns, den Käufer oder Erfüllungsgehilfen der einen oder anderen Vertragspartei geleistet wird. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  4. Der Besteller ist erst nach unserer Zustimmung berechtigt, die aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Bestellern resultierende an uns abgetretene Forderung im Wege des echten Factoring an einen Faktor zu verkaufen. Die Forderung gegen den Faktor wird bereits jetzt in Höhe von 110 % des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dient die Forderung gegen den Faktor auch anderen Eigentumsvorbehaltslieferanten als Sicherheit, ist die Abtretung auf die Höhe des Anteils beschränkt, der sich aus dem Verhältnis aller durch Eigentumsvorbehalt und Abtretung gesicherten Forderungen gegen den Besteller ergibt (Quotenanteil). Mit Zahlung des Kaufpreises für die Forderung durch den Faktor ist unsere Forderung aus dem betroffenen Vertragsverhältnis gegen den Besteller sofort und ohne Skontoabzug fällig.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Besteller.

  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Besteller bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Grundstücke, Räume und Dächer des Bestellers auf denen oder in denen die Vorbehaltsware lagert. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.

  7. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  8. Wir sind berechtigt, Werte des Bestellers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.

VII. Gewährleistung: Untersuchungs- und Rügepflicht, Garantien, Mängelansprüche

  1. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Besteller die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel sind unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Bei der ordnungsgemäßen Untersuchung sind Lieferscheindaten, Produktkennzeichnungen und die Leistungserklärung einzubeziehen. Auf unser Verlangen ist die Beanstandung durch Einsendung eines beanstandeten Musterteils oder einer aussagekräftigen Lichtbilddokumentation nachzuweisen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen.

  2. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten Originalprodukte und die Produktkennzeichnungen (Packeteinleger) sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

  3. Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der Auftragsbestätigung enthalten sein oder anderweitig schriftlich vereinbart werden. Ist eine Garantie nicht vereinbart, leisten wir Gewähr unter nachfolgenden Bedingungen:

    a. In unseren Produktdokumentationen (Leistungserklärungen, Technische Datenblätter) sind die von uns gelieferten Produkte in der Regel unter Bezugnahme auf die einschlägigen deutschen und europäischen Normen beschrieben. Eine Beschaffenheitsgarantie ist mit dieser Beschreibung nicht verbunden, sofern nicht eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt.

    b. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewähr für die Eignung unserer Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck, es sei denn, wir hatten diese ausdrücklich schriftlich zugesichert.

    c. Angaben in Werbemedien über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, insbesondere Angaben über Eigenschaften über besondere Maßgenauigkeit sowie über die Einhaltung von EN-/DIN-Vorschriften werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden.

    d. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel erst mitgeteilt wurden, nachdem die Ware trotz offensichtlicher oder gar vom Besteller erkannter Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet wurde.

    e. Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u. ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen.

    f. Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein angemessener, insbesondere der für die Beschaffung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wir uns mit der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann der Besteller die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit deren Kosten den Nettoauftragswert des mangelhaften Teiles der Lieferung nicht übersteigen.

    g. Für Mängel, die durch fehlerhafte Montage, Be- oder Verarbeitung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der Ware verursacht werden, haften wir nicht. Nicht sachgerechte Eingriffe des Bestellers oder Dritter haben den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge.

VIII. Haftung, Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund mit Ausnahme Leistungsverzug (vgl. Abschnitt IV.) - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

    a. von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder

    b. auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

    Gemäß Ziff. VIII.1.a und VIII.1.b haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

  2. Haften wir gemäß Ziffer VIII.1.a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus vertraglich übernommenen Verpflichtungen gegenüber Dritten entstehen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen (Garantien, Vertragsstrafen etc.).

  3. Die vorstehenden in Ziffer VIII.1 bis VIII.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Beschaffenheit (Eigenschaft), haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII.1 bis VIII.3 vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

  5. Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII.1 bis VIII.4 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

IX. Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit nicht § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.

  2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Besteller/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können.

  3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Bestellern gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

  4. Die in Ziff. IX.1 bis IX.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Bestellern, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX.4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfände werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.


XI. Stornierung, Rücknahmen

  1. Nach unserer Auftragsbestätigung ist eine Stornierung nur mit unserer Zustimmung und nur gegen Erstattung der auftragsbezogen entstandenen Kosten (z. B. Kosten für Überprüfung, Neuverpackung und Transport), zuzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 20 % des zur Rücknahme bestimmten Netto-Warenwertes möglich (Aufhebungsvertrag).

  2. Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen.

XII. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

XIII. Rechtswahl für Internationalen Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache

  1. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige Lagerstelle. Erfüllungsort für die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen ist D 60437 Frankfurt.

  2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, ist D 60437 Frankfurt/Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Käufers vorzugehen.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird ist die Vertragssprache Deutsch. Existiert neben der Auftragsbestätigung in deutscher Sprache eine Fassung in der Sprache des Käufers oder einer anderen Fremdsprache, ist für die Vertragsauslegung alleine die deutsche Fassung maßgeblich. Existiert nur eine Auftragsbestätigung in Fremdsprache, ist deren in die deutsche Sprache übersetzter Wortlaut für die Auslegung maßgeblich. Besteht zwischen den Vertragspartnern Uneinigkeit über den Wortlaut einer Übersetzung, wird gemeinsam auf Kosten beider Parteien ein öffentlich bestellter Übersetzer beauftragt, dessen Übersetzungswortlaut für die Vertragsauslegung maßgeblich ist.

    Können sich die Vertragspartner nicht auf einen Übersetzer einigen, wird die Person durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt oder den Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt bestimmt. Beiden Vertragspartnern steht das Recht zu, die Bestimmung zu beantragen.

    Kann die Frage der Vertragsauslegung oder der geltenden Fassung nicht einvernehmlich geklärt werden, so bestimmt das zuständige Gericht der Auslegungsgrundlage selbständig

XV. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

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